Steuerliche Begünstigungen bei Sportvereinen

Vereine, deren statutenmäßiger Zweck die Förderung des Körpersports ist, gelten in der Regel als gemeinnützig. Sie können somit von steuerlichen Begünstigungen Gebrauch machen.

Neben Befreiungs- bzw. Begünstigungstatbeständen hinsichtlich bestimmter Vereinstätigkeiten im Bereich der Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuer bestehen auch für die Mitarbeit im Verein steuerliche sowie sozialversicherungsrechtliche Vorteile.

Werden etwa im Rahmen einer Sportveranstaltung Eintrittsgelder vereinnahmt oder Einnahmen aus der Unterrichtserteilung, der Abnahme von Prüfungen (z.B. zur Erlangung eines Sportabzeichens) oder aus der Abtretung von Spielern erzielt, handelt es sich um Einnahmen, die mit dem Sportbetrieb unmittelbar verbunden sind, und Tätigkeiten, die in der Regel einen sogenannten unentbehrlichen Hilfsbetrieb darstellen. Dabei erzielte Überschüsse (Zufallsgewinne) sind von der Körperschaftsteuer als auch von der Umsatzsteuer befreit.

Vereinsfeste des Sportvereins

Ebenso steuerlich begünstigt sind etwa kleine Vereinsfeste des Sportvereins. Werden derartige Feste, deren Dauer im Jahr insgesamt 72 Stunden nicht übersteigen darf, im Wesentlichen von Vereinsmitgliedern durchgeführt und erfüllen diese auch alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen, so sind Einnahmen aus dieser Veranstaltung von der Umsatzsteuerpflicht zur Gänze und von der Körperschaftsteuer bis zu einem Gewinn in Höhe von € 10.000 pro Jahrbefreit.

Kantinenbetrieb – Ausnahmegenehmigung beantragen!

Demgegenüber stellt der Kantinenbetrieb eines Sportvereins einen begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Er ist voll steuerpflichtig und unterliegt sowohl der Körperschaftsteuer (wobei der Freibetrag bis zu einem Gewinn in Höhe von € 10.000/Jahr/Verein weiterhin zur Anwendung gelangt) und der Umsatzsteuer. Um darüber hinaus die begünstigungsschädliche Wirkung derartiger Geschäftsbetriebe und somit den Verlust aller steuerlichen Begünstigungen für den gesamten Verein zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.

Bis zu einem Jahresumsatz des begünstigungsschädlichen Bereichs in Höhe von € 40.000 gilt diese als automatisch erteilt. Bei darüber liegenden Umsätzen muss der Verein jedoch um eine Ausnahmegenehmigung ansuchen. Bei größeren Sportvereinen kann aus haftungsrechtlichen und steuerlichen Gründen überdies auch eine Auslagerung des begünstigungsschädlichen Betriebes (etwa in eine GmbH) sinnvoll sein.

Darüber hinaus sind pauschale Reiseaufwandsentschädigungen bis zu € 60/Einsatztag bzw. maximal € 540/Monat, die von Sportvereinen an Sportler, Schiedsrichter, Trainer und Masseure ausbezahlt werden, von der Einkommensteuerpflicht befreit. Sofern die Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet, besteht unter den genannten Voraussetzungen auch keine Sozialversicherungspflicht nach dem ASVG.

Ob bzw. inwieweit die steuerlichen Begünstigungen für Ihren Sportverein tatsächlich in Anspruch genommen werden können, ist jedoch stets anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. Bei der steueroptimalen Gestaltung Ihrer Vereinsstrukturen unterstützen und beraten wir Sie gerne!

  • 21. Juni 2018