Notice: Function _load_textdomain_just_in_time was called incorrectly. Translation loading for the thrive-cb domain was triggered too early. This is usually an indicator for some code in the plugin or theme running too early. Translations should be loaded at the init action or later. Please see Debugging in WordPress for more information. (This message was added in version 6.7.0.) in /var/www/clients/client84/web308/web/wp-includes/functions.php on line 6121

Notice: Function _load_textdomain_just_in_time was called incorrectly. Translation loading for the wp-cerber domain was triggered too early. This is usually an indicator for some code in the plugin or theme running too early. Translations should be loaded at the init action or later. Please see Debugging in WordPress for more information. (This message was added in version 6.7.0.) in /var/www/clients/client84/web308/web/wp-includes/functions.php on line 6121
Bezahlung von Strafen eines Dienstnehmers – Steuerberatung Kromer

Bezahlung von Strafen eines Dienstnehmers

Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der EU verhängt werden, sind steuerlich sowohl beim Arbeitgeber als auch beim Arbeitnehmer nicht abzugsfähig.

Begeht der Dienstnehmer in Ausübung seines Berufes eine Verwaltungsübertretung und wird ihm die deshalb verhängte Verwaltungsstrafe ersetzt, so hat dies steuerliche Auswirkungen. Die übernommene Strafe stellt einerseits einen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis (Sachbezug) für den Mitarbeiter dar, anderseits kann der Dienstgeber diesen Aufwand als Betriebsausgabe (Lohnaufwand) geltend machen.

Beispiel:
Dienstnehmer A ist bei der Firma B als Außendienstmitarbeiter angestellt. Fährt A nun im Rahmen seines Dienstverhältnisses mit überhöhter Geschwindigkeit im Ortsgebiet und erhält hierfür eine Verwaltungsstrafe im Ausmaß von € 100, bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Der Dienstnehmer bezahlt seine Strafe selbst. Diese Ausgabe kann er im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung nicht als Werbungskosten geltend machen.
  • Der Dienstgeber übernimmt die Strafe. In diesem Fall ist der Betrag von € 100 als Sachbezug des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unterliegt der Lohnsteuer. Beim Dienstgeber fallen zusätzliche Lohnabgaben von rund 30% an.
    Dem Dienstnehmer werden der Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung (rund 18%) sowie die Lohnsteuer abgezogen. Ausgehend von einer Strafhöhe im Ausmaß von € 100, erwachsen dem Dienstgeber in diesem Zusammenhang Kosten von rund € 130. Der Dienstnehmer hat für die Übernahme der Verwaltungsübertretung durch den Dienstgeber rund € 18 zuzüglich der gesetzlichen Lohnsteuer (idR bis zu 50%) zu tragen.

Bei weiterführenden Fragen unterstützen und beraten wir Sie gerne.

  • 30. Dezember 2019