Notice: Function _load_textdomain_just_in_time was called incorrectly. Translation loading for the thrive-cb domain was triggered too early. This is usually an indicator for some code in the plugin or theme running too early. Translations should be loaded at the init action or later. Please see Debugging in WordPress for more information. (This message was added in version 6.7.0.) in /var/www/clients/client84/web308/web/wp-includes/functions.php on line 6121

Notice: Function _load_textdomain_just_in_time was called incorrectly. Translation loading for the wp-cerber domain was triggered too early. This is usually an indicator for some code in the plugin or theme running too early. Translations should be loaded at the init action or later. Please see Debugging in WordPress for more information. (This message was added in version 6.7.0.) in /var/www/clients/client84/web308/web/wp-includes/functions.php on line 6121
Strafverteidigerkosten bei beruflicher Veranlassung abzugsfähig – Steuerberatung Kromer

Strafverteidigerkosten bei beruflicher Veranlassung abzugsfähig

Strafverteidigungskosten sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der strafrechtliche Vorwurf ausschließlich betrieblich veranlasst ist.

Bisher versagte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bei natürlichen Personen die Abzugsfähigkeit solcher Verfahrenskosten. Ausgenommen davon waren nur Fälle, bei denen die Tat ausschließlich aus der beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar war und in welchen der Beschuldigte freigesprochen wurde.

Verschulden nicht mehr entscheidend

In zwei aktuellen Entscheidungen ist der VwGH von dieser Rechtsmeinung abgegangen und entschied, dass die Strafverteidigungskosten dann als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf ausschließlich und unmittelbar aus der beruflichen oder betrieblichen Sphäre des Steuerpflichtigen erklärbar und damit betrieblich veranlasst ist.
Es kommt nicht mehr darauf an, ob ein Freispruch gefällt wird oder nicht. Diese Grundsätze gelten sowohl für die Einkommensteuer (betreffend natürliche Personen), als auch für die Körperschaftsteuer (betreffend Kapitalgesellschaften, Vereine u.ä.) und generell für die Abzugsfähigkeit der Vorsteuern aus Rechnungen von Strafverteidigern.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung ist nachzuweisen, dass die Aufwendungen nicht dem Privatbereich zuzurechnen sind. Wir beraten Sie gerne dabei, welche vorsorglichen Dokumentationen und Aufzeichnungen dafür erforderlich sind.

  • 30. August 2018