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Entgeltfortzahlung für Einsatzkräfte im Katastrophenfall – Steuerberatung Kromer

Entgeltfortzahlung für Einsatzkräfte im Katastrophenfall

Seit 1.9.2019 haben Arbeitnehmer bei Katastropheneinsätzen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Fortzahlung ihres Entgelts. Arbeitgeber erhalten dafür eine Entschädigung vom Katastrophenfonds.

Arbeitnehmer haben seit 1.9.2019 einen Rechtsanspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn

  • sie wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr
  • bei einem Großschadensereignis oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert sind und
  • wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Arbeitgeber vereinbart sind.

Arbeitgeber kann Zustimmung verweigern

Ein Großschadensereignis ist eine Schadenslage, bei der während eines durchgehenden Zeitraumes von zumindest acht Stunden insgesamt mehr als 100 Personen notwendig im Einsatz sind. Für den Einsatz bei Bergrettungsdiensten muss kein Großschadensereignis vorliegen, um einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts zu haben.
Weitere Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung ist die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über Ausmaß und Lage der Dienstfreistellung. Somit besteht für Arbeitgeber die Möglichkeit – etwa aufgrund der Urlaubszeit, zahlreichen Krankenständen oder hohem Auftragsvolumen -ihre Zustimmung zu verweigern.

Stimmt der Arbeitgeber zu, so steht ihm für die gewährten Entgeltfortzahlungen eine Prämie aus dem Katastrophenfonds zu. Es werden ihm pauschal € 200 pro im Einsatz befindlichen Arbeitnehmer und Tag bereitgestellt.

Es ist darauf zu achten, dass dem Arbeitgeber nur Ersatz im beschriebenen Ausmaß zusteht, wenn

  • ein Großschadensereignis im Dienste einer anerkannten Einsatzorganisation vorliegt oder
  • ein Bergrettungseinsatz vorliegt, bei dem der Arbeitnehmer zumindest acht Stunden durchgehend eingesetzt war.

In der Praxis ist es sinnvoll, die notwendige Vorgehensweise im Katastrophenfall individuell  zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereits im Vorfeld abzusprechen.

  • 19. November 2019