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Einschränkung der Steuerfreiheit von COVID-19-Hilfsmaßnahmen – Steuerberatung Kromer

Einschränkung der Steuerfreiheit von COVID-19-Hilfsmaßnahmen

Die Steuerfreiheit von Umsatzersatz und Ausfallsbonus im Rahmen der Kleinunternehmerpauschalierung wurde eingeschränkt.
Der Lockdown-Umsatzersatz und der Ausfallsbonus sind im Bereich der Einkommensteuer als Einnahmen zu behandeln, unterliegen aber nicht der Umsatzsteuer. Eine Ausnahme zur Einkommensteuerpflicht stellten Umsatzersatz und Ausfallsbonus dar, die im Rahmen der einkommensteuerlichen Kleinunternehmerpauschalierung für die Veranlagung 2020 vereinnahmt wurden. Aufgrund einer gesetzlichen Änderung wurde die Steuerfreiheit von Umsatzersatz und Ausfallbonus bei der Kleinunternehmerpauschalierung 2020 eingeschränkt.

Kleinunternehmer können ab der Veranlagung 2020 im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ihren Gewinn pauschal ermitteln. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45 Prozent der Betriebseinnahmen aus Umsätzen, maximal € 18.900 bzw. 20 Prozent bei einem Dienstleistungsbetrieb, höchstens € 8.400.

Umsatzersätze nun doch steuerpflichtig

Somit sind die Umsatzersätze bei Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung in der Veranlagung 2020 nun doch steuerpflichtig zu behandeln, wenn sie in Summe höher sind als die übrigen Umsätze aus Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmen im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Für die Veranlagung 2021 gilt folgendes: Wird der Gewinn im Rahmen der Kleinunternehmerpauschalierung ermittelt, werden die Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze als Betriebseinnahmen behandelt und unterliegen somit der Einkommensteuer. 

Ob nun die Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze bei der Veranlagung 2020 im Rahmen der Kleinunternehmerpauschalierung zu einer Steuerbelastung führen, ist im Einzelfall zu klären. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

  • 21. September 2021